Sofanellas hochwertige Kinosofas vereinen 4D-Technologie mit Premium-Komfort. Keine überfüllten Kinosäle mehr: Genießen Sie Blockbuster in Ihrem privaten Luxus-Kino.
>> Mehr erfahren>> Alle anzeigen
Der moderne Mensch hört Musik am liebsten mobil. Der neue Beyerdynamic Aventho 200 spricht mit seiner exzellenten Ausstattung und seinem überzeugenden Klang genau diese Menschen an.
>> Mehr erfahren>> Alle anzeigenMarke:
Netflix, Maxdome und Co.: Abo-Online-Dienste ab sofort auch im EU-Ausland verfügbar
Im Urlaub die Lieblingsserie weiterschauen oder die Musikplaylist auf Reisen abspielen – eine neue EU-Verordnung macht dies jetzt für viele Nutzer möglich.
Wer in Deutschland kostenpflichtige Streamingdienste für etwa Musik, Videos oder auch Fernsehangebote abonniert hat, konnte seine Inhalte zumeist nur innerhalb Deutschlands abrufen. Das hat sich seit 1. April geändert. Ab sofort kann jeder Nutzer seinen abonnierten Online-Dienst ohne Zusatzgebühren für einen beschränkten Zeitraum auch im EU-Ausland nutzen – Bezahldienste sind dann verpflichtet, dies möglich zu machen. „Für Nutzer bedeutet diese Änderung einen großen Komfortgewinn“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung für Recht und Sicherheit. „Es darf keine Rolle spielen, ob ein Verbraucher aus Berlin, Rom oder Paris auf seine abonnierten Inhalte zugreift.“
Zwischen dem 08. Dezember 2025 und dem 07. Januar 2026 bietet der Hersteller aus Schwäbisch Gmünd eine 0%-Finanzierung für Einkäufe zwischen 200 und 8.000 Euro an.
>> Mehr erfahren>> Alle anzeigenKostenpflichtige Online-Dienste betroffen
Betroffen von der Verordnung sind kostenpflichtige Online-Dienste für Inhalte. Darunter fallen Plattformen für den Videoabruf wie Netflix, Amazon Prime Video oder Maxdome, Online-Fernsehdienste wie Sky Go oder Zattoo, Musikstreamingdienste wie Spotify, Deezer oder Google Play Music sowie Märkte für Onlinespiele, beispielsweise Steam oder Origin. Kostenfreie Mediatheken von Fernsehsendern sind nicht dazu verpflichtet, ihre Inhalte im EU-Ausland temporär verfügbar zu machen, sind aber dazu berechtigt.
Für die vorübergehende Nutzung im EU-Ausland fallen keine zusätzlichen Kosten an. Online-Plattformen müssen laut Verordnung bei Abschluss und Verlängerung von Aboverträgen als auch bei Missbrauchsverdacht überprüfen, ob sich der Wohnsitz eines Nutzers auch in dem Land befindet, in dem das Abonnement abgeschlossen wurde. Für diese Prüfung werden in der Regel Daten genutzt, die der Dienst ohnehin von seinen Kunden hinterlegt – etwa die Rechnungsadresse, die Bankverbindung oder Kreditkarteninformationen.
Die abonnierten Inhalte müssen für Nutzer auch im EU-Ausland so zugänglich gemacht werden, wie sie es von ihrem Dienst in ihrem Heimatland gewohnt sind. Lediglich die Qualitätsanforderungen können abweichen. Lizenzen für die erweiterte Nutzung seines Angebots muss ein Online-Dienst dabei nicht erwerben. Die wichtigste Umstellung besteht darin, technische Prozesse aufzusetzen, mit denen der Wohnort eines Nutzers verifiziert werden kann.



