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EuGH: Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen ist Urheberrechtsverletzung - Auswirkung auf Bundesliga-Streams
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch entschieden, dass Nutzer, die sich illegal Kinofilme im Wege des Streamings anschauen, rechtswidrig handeln.
Für den Kölner Medienanwalt Christian Solmecke kommt das Urteil überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportalen auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. „In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch auf den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen“, so Solmecke.
Form follows function ist ja ein geflügeltes Wort für Design um die technischen Notwendigkeiten herum. Dass man aber auch beide Aspekte gleichwertig behandeln und auf die Spitze treiben kann, zeigt uns die neue Serie 1528 von Arendal.
>> Mehr erfahren>> Alle anzeigenAbmahnwelle wird nicht erwartet
Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden. Eine neue Abmahnwelle - wie sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren zu beobachten ist - ist dem Experten zufolge dennoch nicht zu befürchten.
Nutzer könnten nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse sei jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert. In der Vergangenheit sei es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. „In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen. Die Forderungen selbst dürften allerdings - anders als bei den Filesharing-Verfahren - überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumiertem Film dürfte bei etwa 5 - 10 Euro liegen“, so Solmecke abschließend.